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282 APV CH-LU

§ 20 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Bewertung

Anwaltsprüfung
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§ 20 APV · Bewertung

1. Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.

2. Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg».

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