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282 APV CH-LU

§ 2 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Zuständige Behörden

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
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§ 2 APV · Zuständige Behörden

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über Gesuche um Zulassung zum Anwaltspraktikum, zur Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung und zum Prüfungsgespräch.

2. Die Prüfungskommission führt die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch durch.

3. Sie erteilt das Anwaltspatent.

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