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282 APV CH-LU

§ 19 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Hilfsmittel

Anwaltsprüfung
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§ 19 APV · Hilfsmittel

1. Bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben werden die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse aufgelegt. In der Regel stehen die amtlichen Ausgaben der Erlasse zur Verfügung.

2. Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als diese nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

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