282
APV
CH-LU
§ 18 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Rechtsbereiche
Anwaltsprüfung
§ 18 APV · Rechtsbereiche
1. In den einzelnen Prüfungsfächern können Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.
2. Die Prüfungskommission bezeichnet in einer Richtlinie diejenigen Rechtsbereiche und Erlasse, bei denen in den einzelnen Prüfungsfächern das Schwergewicht liegt.