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282 APV CH-LU

§ 17 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Prüfungsfächer

Anwaltsprüfung
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§ 17 APV · Prüfungsfächer

1. Prüfungsfächer sind

a. eidgenössisches und kantonales Privatrecht,

b. eidgenössisches und kantonales Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

c. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht,

d. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht,

e. Anwaltsrecht.

2. Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).

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