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282 APV CH-LU

§ 16 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Anforderungen

Anwaltsprüfung
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§ 16 APV · Anforderungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich in ausreichendem Mass über die theoretischen und die praktischen juristischen Kenntnisse auszuweisen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts ausgerichtet.

2. Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse nach Absatz 1 sind

a. das juristische Wissen und Denkvermögen,

b. die Qualität der Analyse von Sachverhalten,

c. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe,

d. die sprachlichen Fähigkeiten,

e. die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.

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