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282 APV CH-LU

§ 15 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Prüfungsteile

Anwaltsprüfung
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§ 15 APV · Prüfungsteile

1. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

1bis. Beim mündlichen Teil müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken, die bereits den schriftlichen Teil abgenommen haben. Dieser Anspruch besteht nur innerhalb derselben Prüfungssession.

2. Die Kandidatin oder der Kandidat ist erfolgreich, wenn sie oder er sowohl den schriftlichen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.

3. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

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