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282 APV CH-LU

§ 13 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Aktuariat

Anwaltsprüfung
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§ 13 APV · Aktuariat

1. Die Aktuarin oder der Aktuar übernehmen die Aufgaben, die das Präsidium ihr oder ihm zuweist. Namentlich ist die Aktuarin oder der Aktuar verantwortlich für

a. die Organisation der schriftlichen Prüfung und die Wahrnehmung der Aufsicht,

b. die Organisation der mündlichen Prüfung,

c. die Gewährung der Akteneinsicht,

d. * die Auszahlung der Entschädigungen durch das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG).

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