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282 APV CH-LU

§ 12 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Präsidium

Anwaltsprüfung
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§ 12 APV · Präsidium

1. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommission nach aussen, namentlich auch gegenüber dem Kantonsgericht.

2. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz bei den Prüfungssessionen. Der Vorsitz kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Prüfungskommission übertragen werden.

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