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APV
CH-LU
§ 11 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Prüfungskommission
Anwaltsprüfung
§ 11 APV · Prüfungskommission
1. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die für die einzelnen Sessionen vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission. Diese nehmen die Anwaltsprüfung ab. Ausnahmsweise können weitere Mitglieder beigezogen werden.
2. ...