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282 APV CH-LU

§ 11 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Prüfungskommission

Anwaltsprüfung
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§ 11 APV · Prüfungskommission

1. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die für die einzelnen Sessionen vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission. Diese nehmen die Anwaltsprüfung ab. Ausnahmsweise können weitere Mitglieder beigezogen werden.

2. ...

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