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282 APV CH-LU

§ 10 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Wahl der Prüfungskommission

Anwaltsprüfung
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§ 10 APV · Wahl der Prüfungskommission

1. Das Kantonsgericht wählt die Prüfungskommission und bezeichnet das Präsidium sowie das Vizepräsidium.

2. Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.

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