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APV
CH-LU
§ 10 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Wahl der Prüfungskommission
Anwaltsprüfung
§ 10 APV · Wahl der Prüfungskommission
1. Das Kantonsgericht wählt die Prüfungskommission und bezeichnet das Präsidium sowie das Vizepräsidium.
2. Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.