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282 APV CH-LU

§ 1 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
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§ 1 APV · Geltungsbereich

1. Die Verordnung regelt

a. das Anwaltspraktikum,

b. die Anwaltsprüfung,

c. die Eignungsprüfung,

d. das Prüfungsgespräch,

e. die Prüfungsgebühren.

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