Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281 AAV CH-LU

§ 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Öffentlichkeit

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 AAV · Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in Fällen, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses oder aus anderen wichtigen Gründen ausgeschlossen wird.

2. Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

← § 8 AAV Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Auftrag § 10 AAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →