281
AAV
CH-LU
§ 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Öffentlichkeit
Verfahren
§ 9 AAV · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in Fällen, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses oder aus anderen wichtigen Gründen ausgeschlossen wird.
2. Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.