281
AAV
CH-LU
§ 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Disziplinarverfahren
Verfahren
§ 8 AAV · Disziplinarverfahren
1. Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Beschwerde oder durch Beschluss des Ausschusses auf eine Anzeige hin oder von Amtes wegen. Mündlich vorgebrachte Beschwerden und Anzeigen werden von der Aktuarin oder vom Aktuar zu Protokoll genommen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied trifft - nötigenfalls vorab - die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren und instruiert das Verfahren.
3. Berufsausübungsverbote sind regelmässig aufgrund einer mündlichen Beratung zu erlassen.