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281 AAV CH-LU

§ 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Allgemein

Verfahren
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§ 7 AAV · Allgemein

1. Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss Anwendung.

2. Die Erledigung von Geschäften in der Gesamtbehörde und im Ausschuss ist auf dem Zirkulationsweg zulässig. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.

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