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281 AAV CH-LU

§ 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Kanzleiorganisation

Organisation
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§ 6 AAV · Kanzleiorganisation

1. Die Kanzleiarbeiten, namentlich auch die administrative Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste und des Patentverzeichnisses, obliegen der Kantonsgerichtskanzlei, das Rechnungswesen dem Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG).

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