Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281 AAV CH-LU

§ 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Gesamtbehörde

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 AAV · Gesamtbehörde

1. Die Gesamtbehörde ist zuständig für

a. die Ausfällung von Disziplinarbussen über 1000 Franken,

b. den Erlass eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbots,

c. die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) oder in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),

d. die Löschung im Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA), soweit nicht der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,

e. die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder vom Ausschuss zugewiesenen Geschäfte.

← § 4 AAV Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Auftrag § 6 AAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →