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AAV
CH-LU
§ 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Gesamtbehörde
Organisation
§ 5 AAV · Gesamtbehörde
1. Die Gesamtbehörde ist zuständig für
a. die Ausfällung von Disziplinarbussen über 1000 Franken,
b. den Erlass eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbots,
c. die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) oder in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
d. die Löschung im Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA), soweit nicht der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
e. die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder vom Ausschuss zugewiesenen Geschäfte.