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AAV
CH-LU
§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Ausschuss
Organisation
§ 4 AAV · Ausschuss
1. Der Ausschuss ist zuständig für
a. die Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
b. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
c. den Erlass von vorsorglichen Berufsausübungsverboten und die entsprechende Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste,
d. die Publikation gemäss § 17 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes,
e. Disziplinarmassnahmen, soweit nicht die Gesamtbehörde zuständig ist,
f. die ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte.
2. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Zuweisung an die Gesamtbehörde verlangen.