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281 AAV CH-LU

§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Präsidium

Organisation
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§ 3 AAV · Präsidium

1. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Aufsichtsbehörde sowie den Ausschuss und hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie oder er

a. erlässt Erledigungsentscheide,

b. entbindet vom Anwaltsgeheimnis, wenn die Gegenpartei nicht opponiert,

c. vertritt die Behörde nach aussen gemäss den Artikeln 16, 18, 26 und 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000,

d. nimmt auf Gesuch einer eingetragenen Anwältin oder eines eingetragenen Anwalts oder bei Versterben von Amtes wegen die Löschung im Anwaltsregister vor,

e. löscht Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 BGFA,

f. erlässt vorsorgliche Massnahmen, ausgenommen vorsorgliche Berufsausübungsverbote.

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