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AAV
CH-LU
§ 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Aufsichtsbehörde
Organisation
§ 2 AAV · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde handelt als Gesamtbehörde in Fünferbesetzung, als Ausschuss in Dreierbesetzung und durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
2. Das Kantonsgericht bezeichnet das Präsidium, das Vizepräsidium und einen Ausschuss.