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AAV
CH-LU
§ 18 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 18 AAV · Übergangsrecht
1. Anwältinnen und Anwälte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGFA im Kanton Luzern eine Anwaltspraxis führen, werden provisorisch in das Anwaltsregister eingetragen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Diese provisorische Eintragung gilt bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Eintragung oder die Verweigerung des Eintrags.