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281 AAV CH-LU

§ 17 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Aufnahme und Löschung

Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte
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§ 17 AAV · Aufnahme und Löschung

1. Wer das Anwaltspatent des Kantons Luzern erwirbt, wird von Amtes wegen in das Verzeichnis aufgenommen.

2. Die Eröffnung sowie die Schliessung einer Beratungspraxis sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.

3. Zufolge Todes erfolgt die Löschung von Amtes wegen.

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