281
AAV
CH-LU
§ 16 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Inhalt
Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte
§ 16 AAV · Inhalt
1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (§ 8 Abs. 2 Anwaltsgesetz), welche
a. das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben haben, oder
b. als Anwältin oder Anwalt eine Beratungspraxis mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben.