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281 AAV CH-LU

§ 16 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Inhalt

Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte
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§ 16 AAV · Inhalt

1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (§ 8 Abs. 2 Anwaltsgesetz), welche

a. das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben haben, oder

b. als Anwältin oder Anwalt eine Beratungspraxis mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben.

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