281
AAV
CH-LU
§ 15 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Hinweis auf den Eintrag
Anwaltsregister und öffentliche Liste
§ 15 AAV · Hinweis auf den Eintrag
1. Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister».
2. Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf dieser Hinweis nicht verwendet werden.