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281 AAV CH-LU

§ 15 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Hinweis auf den Eintrag

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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§ 15 AAV · Hinweis auf den Eintrag

1. Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister».

2. Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf dieser Hinweis nicht verwendet werden.

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