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281 AAV CH-LU

§ 14 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Löschung des Eintrags

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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§ 14 AAV · Löschung des Eintrags

1. Die Löschung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste nicht mehr erfüllt sind oder wenn auf den Eintrag verzichtet wird.

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