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AAV
CH-LU
§ 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Inhalt und Veröffentlichung
Anwaltsregister und öffentliche Liste
§ 13 AAV · Inhalt und Veröffentlichung
1. Der Inhalt des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste richtet sich nach den Artikeln 5 beziehungsweise 28 BGFA.
2. Die Aufnahme in das Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie die Löschung werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert.