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281 AAV CH-LU

§ 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Inhalt und Veröffentlichung

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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§ 13 AAV · Inhalt und Veröffentlichung

1. Der Inhalt des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste richtet sich nach den Artikeln 5 beziehungsweise 28 BGFA.

2. Die Aufnahme in das Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie die Löschung werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert.

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