§ 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Aufnahme
§ 12 AAV · Aufnahme
1. Wer in das Anwaltsregister aufgenommen werden will, hat unter Angabe der Berufsbezeichnung und der Geschäftsadressen ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde zu richten und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 BGFA nachzuweisen, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 1 BGFA).
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a. eine Kopie des Anwaltspatentes,
b. ein Strafregisterauszug,
c. ein Betreibungsregisterauszug,
d. ein Ausweis über eine Berufshaftpflichtversicherung,
e. eine Unabhängigkeitserklärung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BGFA.
3. Wer als Anwalt oder Anwältin im Handelsregister eingetragen ist, hat der Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
4. Wer in die öffentliche Liste aufgenommen werden will und über eine Geschäftsadresse im Kanton Luzern verfügt, hat eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 BGFA einzureichen.