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AAV
CH-LU
§ 11 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Öffentliche Liste
Anwaltsregister und öffentliche Liste
§ 11 AAV · Öffentliche Liste
1. In die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte eingetragen, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und im Sinne von Artikel 27 BGFA berechtigt sind, in der Schweiz Parteien ständig vor Gerichtsbehörden zu vertreten.