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281 AAV CH-LU

§ 11 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Öffentliche Liste

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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§ 11 AAV · Öffentliche Liste

1. In die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte eingetragen, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und im Sinne von Artikel 27 BGFA berechtigt sind, in der Schweiz Parteien ständig vor Gerichtsbehörden zu vertreten.

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