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281 AAV CH-LU

§ 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Anwaltsregister

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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§ 10 AAV · Anwaltsregister

1. In das Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA werden eingetragen

a. Anwältinnen und Anwälte, die ein kantonales Anwaltspatent besitzen, Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und ihre Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben,

b. Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und die Bedingungen nach Artikel 30 ff. BGFA erfüllen.

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