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281 AAV CH-LU

§ 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Auftrag

Auftrag
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§ 1 AAV · Auftrag

1. Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die im Kanton Luzern tätigen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 8 des Anwaltsgesetzes.

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