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AAV
CH-LU
§ 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) - Auftrag
Auftrag
§ 1 AAV · Auftrag
1. Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die im Kanton Luzern tätigen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 8 des Anwaltsgesetzes.