280
ANWGLPALsgA
CH-LU
§ 9 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufsichtsbehörde
Aufsichts- und Disziplinarwesen
§ 9 Anwaltsgesetz, AnwG · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde ist eine vom Kantonsgericht für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählte Kommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Anwältinnen oder Anwälte und ein Mitglied des Kantonsgerichtes, sowie Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
2. Als Mitglieder der Aufsichtsbehörde können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.
3. Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Aufsichtsbehörde.