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ANWGLPALsgA
CH-LU
§ 8 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufsicht
Aufsichts- und Disziplinarwesen
§ 8 Anwaltsgesetz, AnwG · Aufsicht
1. Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
2. Auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte sind als kantonales Recht Artikel 12 BGFA über die Berufsregeln, Artikel 13 BGFA über das Berufsgeheimnis sowie die Artikel 14-20 BGFA über das Disziplinarwesen sinngemäss anwendbar.