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§ 7a Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Amtliche Verteidigung

Parteivertretung
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§ 7a Anwaltsgesetz, AnwG · Amtliche Verteidigung

1. Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mehrere amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.

2. Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter statt.

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