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§ 7 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwaltsregister und öffentliche Liste

Parteivertretung
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§ 7 Anwaltsgesetz, AnwG · Anwaltsregister und öffentliche Liste

1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister nach Artikel 5 Absatz 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Artikel 28 Absatz 1 BGFA.

2. Sie entscheidet über die Einträge und die Löschungen.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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