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§ 6 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Zulassung

Parteivertretung
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§ 6 Anwaltsgesetz, AnwG · Zulassung

1. Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

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