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§ 5c Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Wiedererteilung des Anwaltspatentes
Anwaltspatent
§ 5c Anwaltsgesetz, AnwG · Wiedererteilung des Anwaltspatentes
1. Nach einem Entzug gemäss § 5a kann die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte das entzogene Anwaltspatent wieder erteilen, wenn
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die Entzugsgründe nicht mehr gegeben sind und
b. der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Wiedererteilung des Anwaltspatentes nach einem freiwilligen Verzicht gemäss § 5b.