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§ 5b Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Verzicht auf das Anwaltspatent

Anwaltspatent
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§ 5b Anwaltsgesetz, AnwG · Verzicht auf das Anwaltspatent

1. Der Inhaber oder die Inhaberin des Anwaltspatentes kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte auf das Anwaltspatent verzichten.

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