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§ 5a Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Entzug des Anwaltspatentes

Anwaltspatent
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§ 5a Anwaltsgesetz, AnwG · Entzug des Anwaltspatentes

1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann das Anwaltspatent entziehen, wenn

a. die Voraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder

b. ein dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 17 Absatz 1e BGFA oder eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht und dadurch die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

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