280
ANWGLPALsgA
CH-LU
§ 5a Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Entzug des Anwaltspatentes
Anwaltspatent
§ 5a Anwaltsgesetz, AnwG · Entzug des Anwaltspatentes
1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann das Anwaltspatent entziehen, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder
b. ein dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 17 Absatz 1e BGFA oder eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht und dadurch die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.