§ 5 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Prüfungskommission
§ 5 Anwaltsgesetz, AnwG · Prüfungskommission
1. Das Kantonsgericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
2. Als Mitglieder der Prüfungskommission können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.
3. Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Prüfungskommission.
4. Bei der Abnahme der Prüfungen wirken in der Regel zwei Anwältinnen oder Anwälte mit.
5. Die Prüfungskommission entscheidet über die Erteilung des Anwaltspatents sowie über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Artikel 32 BGFA.