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§ 4 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Prüfungen
Anwaltspatent
§ 4 Anwaltsgesetz, AnwG · Prüfungen
1. Das Kantonsgericht regelt das Nähere über die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) nach Artikel 32 BGFA durch Verordnung, insbesondere die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfungen sowie die Prüfungsgebühren.
2. Es bezeichnet die für die Zulassung zu den Prüfungen und zum Prüfungsgespräch zuständige Behörde.