§ 3 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwaltspraktikum
§ 3 Anwaltsgesetz, AnwG · Anwaltspraktikum
1. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen der Artikel 7 Absatz 1a und 8 Absatz 1a-c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu absolvieren.
2. Das Kantonsgericht bestimmt, welche Dienststellen und Gerichte neben den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten ausbilden dürfen. Wer Anwaltspraktikantinnen oder -praktikanten beschäftigt, übernimmt die Verpflichtung, sie in die berufliche Tätigkeit einzuführen.
3. Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei Anwältinnen und Anwälten tätig sind, können deren Klientschaft vor den in § 6 genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
4. Das Kantonsgericht regelt das Nähere über das Anwaltspraktikum durch Verordnung und bezeichnet insbesondere die für die Zulassung zum Anwaltspraktikum zuständige Behörde.