Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280 ANWGLPALsgA CH-LU

§ 24 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Anwaltsgesetz, AnwG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

← § 23 Anwaltsgesetz, AnwG Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwältin und Anwalt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →