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§ 23 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 23 Anwaltsgesetz, AnwG · Übergangsbestimmungen

1. Wer die Voraussetzungen nach § 6 dieses Gesetzes nicht erfüllt und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertritt, darf die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. Für das Aufsichts- und Disziplinarwesen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Sofern für Betroffene die Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger sind, sind diese anwendbar.

3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Aufsichtsbehörde als Schiedsgericht oder dem Obergericht als Rechtsmittelinstanz hängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihren Auftraggeberinnen und -gebern werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

4. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte werden in einem vereinfachten Verfahren kostenlos in das Register aufgenommen.

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