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§ 20 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 20 Anwaltsgesetz, AnwG · Ausführungsbestimmungen

1. Das Kantonsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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