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§ 2 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Erteilung des Anwaltspatentes
Anwaltspatent
§ 2 Anwaltsgesetz, AnwG · Erteilung des Anwaltspatentes
1. Die Prüfungskommission gemäss § 5 erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1a-c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben.
2. Sie veröffentlicht die Erteilung des Anwaltspatentes im Kantonsblatt.