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§ 19 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Geschäftsordnungen

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§ 19 Anwaltsgesetz, AnwG · Geschäftsordnungen

1. Das Kantonsgericht erlässt Geschäftsordnungen für die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie für die Prüfungskommission.

2. In den Geschäftsordnungen kann die Erledigung einfacher Angelegenheiten der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem Ausschuss von drei Mitgliedern übertragen werden.

3. Ein Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Anwältin oder einem Anwalt und einem weiteren Mitglied.

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