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§ 18 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Ausstand

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§ 18 Anwaltsgesetz, AnwG · Ausstand

1. Für den Ausstand von Mitgliedern und der Aktuarin oder des Aktuars der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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