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§ 17 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Veröffentlichungen

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§ 17 Anwaltsgesetz, AnwG · Veröffentlichungen

1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte veröffentlicht im Kantonsblatt

a. die Einträge und die Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste,

b. die Berufsausübungsverbote,

c. * die Entzüge von Anwaltspatenten,

d. * die Verzichte auf das Anwaltspatent,

e. * die Wiedererteilungen von Anwaltspatenten.

2. Sie kann auch die vorsorglich oder befristet ausgesprochenen Berufsausübungsverbote veröffentlichen.

3. Sie teilt Entzüge, Verzichte sowie Wiedererteilungen gemäss Absatz 1 den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mit.

4. Sie kann die nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 28 Absatz 1 BGFA jeder Person zugänglichen Informationen auch in elektronischen Medien veröffentlichen.

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