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ANWGLPALsgA
CH-LU
§ 16 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Weitere Vorschriften
§ 16 Anwaltsgesetz, AnwG · Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.
2. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr das BGFA zuweist.