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§ 16 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Weitere Vorschriften
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§ 16 Anwaltsgesetz, AnwG · Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

2. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr das BGFA zuweist.

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