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§ 15 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Kostentragung

Kosten
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§ 15 Anwaltsgesetz, AnwG · Kostentragung

1. Wer Anlass zu einem Verfahren gibt, trägt in der Regel die Kosten.

2. In Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen über die Verfahrenskosten der Artikel 416 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sinngemäss Anwendung. Wer bloss Anzeige erstattet, trägt keine Kosten.

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